Durch den Erwerb eines Grabrechtes erhält der Grabberechtigte ein Nutzungsrecht ("Grabrecht") nach Maßgabe der Friedhofsordnung und verpflichtet sich zu ihrer Einhaltung. Insbesondere:
Das Nutzungsrecht ist unteilbar und kann deshalb nur von einer Person ausgeübt werden. Eine Änderung des Grabrechtes kann nur unter Mitwirkung der Friedhofsverwaltung erfolgen. (§7)
Vorerwerb
Bei einem Vorerwerb (Erwerb ohne Beisetzung), sind lediglich die Grabgebühren für 10 Jahre zu entrichen.
Die Friedhofsbenützungsgebühren werden ab der ersten Beisetzung fällig.
Erwerb ab Beisetzung
Bei einem Erwerb ab Beisetzung (neues Grab bei Todesfall), sind die Grabgebühren und die Friedhofsbenützungsgebühren zu entrichten.
Die zu verrechnenden Jahre ergeben sich durch die Ruhezeit (siehe unten).
Die Gebühren sind abhängig von den jeweiligen Grabarten:
Vorerwerb
Bei einem Vorerwerb (Erwerb ohne Beisetzung), sind die anteiligen Herstellkosten und die Grabgebühren für 10 Jahre zu entrichen.
Die Friedhofsbenützungsgebühren werden ab der ersten Beisetzung fällig.
Kosten: € 1.320,00
Erwerb mit Beisetzung
Bei einem Erwerb mit Beisetzung (neues Grab bei Todesfall), sind die anteiligen Herstellkosten, die Grabgebühren und die Friedhofsbenützungsgebühren zu entrichten.
Die zu verrechnenden Jahre ergeben sich durch die Ruhezeit (siehe unten).
Kosten: € 1.664,00 (inkl. Verwaltungsgebühr)
Diese Frist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht aufgelöst oder gestört werden darf, damit sich ein Sarg oder eine Urne vollständig in der Erde zersetzen kann.
Wie lange der Zersetzungsprozess dauert, hängt vor allem von der Beschaffenheit des Bodens ab. Aus diesem Grund unterscheiden sich auch die Ruhezeiten auf den verschiedenen Friedhöfen.
Ruhezeit einer Urne ab Beisetzung in Hartberg: 10 Jahre
Ruhezeit eines Sarges ab Beisetzung in Hartberg: 20 Jahre